Abschiebehaft
Begrifflichkeit
Abschiebehaft ist ein Begriff aus dem
Ausländerrecht. Es handelt sich um
Freiheitsentzug, der in festgelegten Situationen in Zusammenhang mit einer
Abschiebung vorübergehend über eine nicht aufenthaltsberechtige Person verhängt werden kann. Übergeordneter Zweck der Abschiebehaft ist es, zu verhindern, dass sich die betroffene Person einer Abschiebung entzieht.
In Deutschland wird normativ der Begriff Abschiebungshaft (vgl. § 62
AufenthG) verwendet.
Zum berechtigten langfristigen Aufenthalt in Deutschland muss man entweder
Deutscher, freizügigkeitsberechtigter EU-Bürger sein oder ein Aufenthaltsrecht in Form eines sogenannten
Aufenthaltstitels besitzen.
Kurzfristige Aufenthalte bis zu 3 Monaten Dauer sind für die Bürger der EU-Länder visumsfrei, für die Bürger anderer Länder grundsätzlich visumspflichtig. Es gibt jedoch eine Reihe von Ländern, für die die Visumspflicht für Kurzaufenthalte auf EU-Ebene im Schengen-Raum aufgehoben wurde (Liste in Anhang II der
EU-VisumsVO).
Ausländer, die kein explizites Recht zum Aufenthalt haben, sind auch ohne besondere Aufforderung verpflichtet, das Land zu verlassen. Eine
Duldung stellt insofern kein Aufenthaltsrecht dar, sondern sichert einem Ausländer nur eine befristete Aussetzung der Abschiebung zu. Häufig erlässt die zuständige Ausländerbehörde zunächst eine
Ausweisungsverfügung mit Abschiebungsandrohung, mit der dem Betroffenen eine letzte Frist zur freiwilligen Ausreise gesetzt wird. Wer innerhalb der ihm im Rahmen der
Ausweisung gesetzten Frist das Land nicht verlässt, kann abgeschoben werden, das heißt, zwangsweise und mit Zwangsmitteln außer Landes gebracht werden.
Neben Österreich verhängt Deutschland als einzig weiteres Land in Europa Abschiebehaft gegen Kinder und Jugendliche. Allein in Hamburg befanden sich 2003 etwa 125 Minderjährige länger als drei Monate in Abschiebehaft.
Formen der Abschiebehaft
Vorbereitungshaft
Vorbereitungshaft wird angewandt, wenn der betroffene Ausländer zur Vorbereitung der Ausweisung auf richterliche Anordnung in Haft genommen wird. Dies geschieht dann, wenn über die Ausweisung nicht sofort entschieden werden kann und die Abschiebung ohne die Inhaftnahme wesentlich erschwert oder vereitelt würde.
Die Dauer der Vorbereitungshaft soll sechs Wochen nicht überschreiten. Wenn über die Ausweisung zum Nachteil des Betroffenen entschieden wurde, kann die Haft ohne neue richterliche Anordnung bis zum Ende der angeordneten Haftdauer fortgesetzt werden.
Sicherungshaft
Sicherungshaft wird angewandt, wenn
- der Ausländer auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist
- die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist
- er aus von ihm zu vertretenden Gründen zu einem für die Abschiebung angekündigten Termin nicht an dem von der Ausländerbehörde angegebenen Ort angetroffen wurde
- er sich in sonstiger Weise der Abschiebung entzogen hat
- der begründete Verdacht besteht, dass er sich der Abschiebung entziehen will
Die Sicherungshaft kann bis zu sechs Monaten angeordnet werden. Sie kann in Fällen, in denen der Ausländer seine Abschiebung verhindert, um höchstens zwölf Monate verlängert werden.
Die verschiedenen zeitlichen Grenzen, die das Gesetz vorgibt, werden aber oft unterlaufen, denn zur Sicherung der Abschiebung kann der betroffene Ausländer bis zur Vollziehung der Abschiebung in Haft genommen werden, d. h. insbesondere, wenn die Behörde befürchtet, dass sich der Ausländer seiner Abschiebung entziehen will.
Durchführung der Abschiebehaft
Abschiebehaft wird in Gefängnissen für den Strafvollzug, in Untersuchungshaft oder in Polizeigewahrsam durchgeführt. In einigen Bundesländern existieren eigene Abschiebehaftanstalten.
Das größte europäische Abschiebegefängnis ist die JVA Büren in der Nähe von Paderborn. Hier befinden sich bis zu 530 männliche Abschiebegefangene. Weibliche Abschiebegefangene werden in der zweiten Abschiebehaftanstalt NRWs in Neuss (80 Plätze) eingesperrt. Weitere Abschiebehaftanstalten sind in Berlin-Köpenick (214 Plätze), Eisenhüttenstadt (Brandenburg, 108 Plätze)), Offenbach am Main (Hessen, 44 Plätze), Langenhagen (Niedersachsen, 164 Plätze für Männer, 38 für Frauen) und Rendsburg (Schleswig-Holstein, 54 Plätze), Baden-Württemberg: Mannheim (102 Plätze für Männer), Rottenburg am Neckar (34 Plätze für Männer).
Abschiebehaft wird von den Ausländerbehörden bei den Amtsgerichten beantragt. Es gelten die Regeln des
Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen (FEVG).
Wird Abschiebehaft in Justizvollzugsanstalten vollzogen, so gilt bei der Unterbringung das Strafvollzugsgesetz als Regelung für die Unterbringung. Viele Bundesländer haben zusätzliche Regelungen in Form von Gesetzen und Erlassen erstellt.
Die Abschiebehaft gilt rechtlich nicht als Strafe. Wird zu Unrecht vom Mittel der Abschiebehaft Gebrauch gemacht, erhält der Betroffene daher auch keine Haftentschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen. Allerdings ist es unter Umständen möglich, auf zivilrechtlichem Wege Schadensersatz im Rahmen der Amtshaftung oder nach Art. 5
EMRK zu erlangen.